Hilfen bei der Gefährdungsbeurteilung



Für die Beurteilung der Gefährdungen von Getränkeschankanlagen gibt es eine ganze Reihe von Hilfen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften und Informationen der Berufsgenossenschaften erleichtern das Erkennen von Gefährdungen und Belastungen, die Einschätzung und Bewertung des Risikos und die Auswahl geeigneter Maßnahmen.



Wichtige staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften und geeignete Hilfen sind beispielsweise:



Staatliche Gesetze, Verordnungen, Vorschriften


  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Druckgeräteverordnung - 14. GSGV
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Lasthandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • bzw. als Stand der Technik:

  • Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
  • Technische Regeln für Druckbehälter bzw. für Druckgase (TRB, TRG)


Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und 
Arbeitssicherheitsinformationen (ASI)


  • "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1)
  • "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A 2)
  • "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D 4)
  • "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derarbeit in Gaststätten" (BGR 110)
  • "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181)
  • "Umgang mit Kohlensäureflaschen im Gaststättengewerbe" (ASI 6.8 1)
  • "Aufstellung von Druckgasflaschen (CO,-Flaschen) zur Versorgung von · Getränkeschankanlagen" (ASI 6.83)
  • "Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungs- und Risikobeurteilung" (ASI 10.0)

DIN-Normen


  • Normenreihe 6650 Teil 1 bis 6 "Getränkeschankanlagen"
  • DIN 6647 Teil 1-3 "Zylindrische Getränke- und Grundstoffbehälter"
  • DIN 32677 "Leitungsanschlussteile für Getränkeschankanlagen"
  • DIN 8546 "Anforderungen an Druckminderer"



Trotz Verwendung dieser Vorschriften und Hilfen kann es vorkommen, dass die Gefährdungserinittlung und -bewertung bzw. die Ableitung geeigneter Maßnahmen Schwierigkeiten bereitet. So können sich in einigen Fällen Unklarheiten ergeben, ob überhaupt eine zu beachtende Gefährdung vorliegt oder nicht. In diesem Falle sollten entweder Experten des eigenen Betriebes (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter oder sonstige Sachkundige Personen), oder auch externe Berater (z. B. befähigte Personen für die Prüfung von Getränkeschankanlagen, Gewerbeaufsichtsbeamte und Aufsichtspersonen der BG) hinzu gezogen werden.

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